Urheberrecht

Nachnutzung von Texten und Abbildungen

Urheberrechtsgesetz

Das "Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte" ist die wichtigste nationale Zusammenstellung von Rechtsvorschriften zum Urheberrecht. Es definiert, welche Werke als schützenswert gelten, welche Rechte und Pflichten Urheber und Verwerter innehaben und wie Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen abgegolten werden.

Das bis heute gültige Urheberrechtsgesetz trat am 01.01.1966 in Kraft. Seitdem gab es verschiedene Ergänzungen, die die fortschreitende technische Entwicklung im Gesetz berücksichtigen. So wurden der Urheberrechtsschutz für Software und Sonderschutz für Datenbanken in den 90er Jahren aufgenommen.

2003 und 2008 folgten umfangreichere Urheberrechtsreformen (Erster und Zweiter Korb), die den Schutz geistigen Eigentums in Europa vereinheitlichen sollten und damit ein internationales Urheberrecht ermöglichten. Eine weitere, von Wissenschaftsorganisationen geforderte Ergänzung war das Zweitveröffentlichungsrecht, welches 2013 gemeinsam mit Regelungen über verwaiste Werke vom Bundestag auf den Weg gebracht wurde.

Am 01.03.2018 trat zudem das "Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft" (kurz auch: Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz, UrhWissG) in Kraft. Dieses regelt vor allem, welche Nutzungsrechte und -pflichten im Bereich Bildung und Wissenschaft gesetzlich erlaubt sind, ohne dass vorher eine Zustimmung des Urhebers oder dritter Rechteinhaber eingeholt werden muss (Schrankenregelungen).

Mehr Informationen

Deutsche Gesellschaft für Kartographie (DGfK) et al. (Hrsg.) (2019): Urheberrecht leicht gemacht. Karten und Geodaten für Unterricht, Wissenschaft und Beruf nutzen und publizieren, URL: https://www.dvw.de/sites/default/files/news_termine/dateianhang/2019/Urheberrecht_8.pdf

Förster, Achim (2018): Urheberrechts-FAQ Hochschullehre, Stand: 05.02.2018, URL: https://urheberrecht.fhws.de/faq-urheberrecht/

Pampel, Heinz (2013): Bundestag bringt Zweitveröffentlichungsrecht auf den Weg, URL: https://wisspub.net/2013/06/28/bundestag-bringt-zweitveroffentlichungsrecht-auf-den-weg/

Lizenzmodelle

Unter Umständen möchte der Urheber eines Werkes eine umfassendere Nachnutzung seines Werkes (vor allem bei elektronischen Publikationen) einräumen, als die Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes dies erlauben. Zunehmend wird auch in den Bedingungen für Projektförderungen darauf gedrungen.

Um nicht jedem Interessenten eigene Nutzungsrechte einzuräumen, besteht die Möglichkeit mittels standardisierter Verträge, den Open Content-Lizenzen, Nutzungsrechte für eine unbestimmte Anzahl an Personen zu vergeben. Dies ermöglicht eine hohe Sichtbarkeit, Verbreitung und Nachnutzung des betroffenen Werkes.

Eine Übersicht zu Open Content Lizenzen gibt unter: https://open-access.network/informieren/rechtsfragen/lizenzen

In Wissenschaft und Forschung finden häufig folgende standardisierte Modelle Verwendung:

Die Non-Profit-Organisation Creative Commons bietet Urheber*innen rechtlich geschützter Werke mithilfe vorgefertigter Lizenzverträge eine einfache Möglichkeit, ihre Arbeiten zur Weiterverwendung freizugeben.

Es stehen vier Lizenzelemente zur Verfügung, aus denen je nach Zusammensetzung sechs verschiedene Standard-Lizenzverträge entstehen können. Mit diesen können die Urheber*innen anderen die Erlaubnis zum Kopieren, Verbreiten, Veröffentlichen, Digitalisieren oder Umwandeln (in ein anderes Dateiformat) der rechtlich geschützten Werke erteilen. Welche Bedingungen zur Nutzung und Verbreitung erfüllt werden müssen, entscheiden die Urheber*innen selbst bei der Vergabe der entsprechenden Lizenz.

Einen Überblick zu den einzelnen CC-Lizenzen finden Sie hier: https://creativecommons.org/licenses/

Mehr Informationen

Bundeszentrale für politische Bildung (2016): Die Creative-Commons-Lizenzierung

iRights.info: Dossier Creative Commons

Klimpel, Paul (2012): Freies Wissen dank Creative-Commons-Lizenzen. Folgen, Risiken und Nebenwirkungen der Bedingung "nicht-kommerziell - NC"

Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags (2009): Aktueller Begriff - Creative Commons

Im Gegensatz zu den CC-Lizenzen basiert das Modell des Digital Peer Publishing auf dem deutschen Urheberrecht. Zudem wird es ausschließlich für Textpublikationen verwendet.

Bei der DPPL gibt es das Basismodul (erlaubt die elektronische Weitergabe des unveränderten Werkes), die modulare Lizenz für einzelne (Text-)Passagen (auch mit Änderungen der Passagen) oder die freie Lizenz für das gesamte Werk (auch mit Änderungen am gesamten Werk).

Anders als die CC-Lizenzen unterscheidet die DPPL nicht zwischen kommerzieller und nichtgewerblicher Nachnutzung. Die Verbreitung in physischer Form bleibt dem/der Urheber*in des Werkes vorbehalten, Nutzende des rechtlich geschützten Werkes dürfen dieses nur in elektronischer Form weitergeben.

Weitere Informationen

Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen (hbz): Die Digital Peer Publishing Lizenzen

Die GPL ist eine Lizenz für Software-Produkte wie z.B. Computerprogramme. Mithilfe der GPL wird jedermann ohne Lizenzgebühren gestattet, die Software zu verwenden, vervielfältigen, verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen und zu verändern. Gleichzeitig muss der Quellcode der Software veröffentlicht werden, um Veränderungen zu ermöglichen.

Die GPL sieht vor, dass die veränderten Versionen der Software ebenfalls unter der GPL veröffentlicht und der Quellcode offen gelegt wird. Darüber hinaus gibt es weitere Verpflichtungen, die sich aus der GPL ergeben: Mitlieferung des Lizenztextes mit jeder Software-Version, Copyrightvermerk mit dem Namen des Rechtsinhabers, Hinweis auf den Haftungsausschluss (auch wenn nach deutschem Recht nicht wirksam) und das Verbot von zusätzlichen Pflichten.

Weitere Informationen

Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software: Was ist die GPL?

Unsere Empfehlung

CC-BY

Auszug aus den "Richtlinien für wissenschaftliche Veröffentlichungen" am GFZ:

[...]

5. Dokumentation und weitere Publikation

(3) Die elektronischen Publikationen des GFZ werden frei zugänglich unter einer Creative-Commons-Lizenz publiziert. Ein entsprechender Vermerk ist in den Dateien anzubringen. Die Creative-Commons-Lizenz soll folgende Standards umfassen:

a) Namensnennung, d.h. die Zitierung des Werks, so wie es guter wissenschaftlicher Praxis entspricht.

[...]

Nutzung von Abbildungen aus anderen Publikationen

Bei der Integration von Abbildungen aus anderen Publikationen müssen meist die Rechte mit dem Verlag geklärt werden, da in der überwiegenden Zahl der Fälle die Autoren alle Rechte an den Verlag abgegeben haben. Letztlich gehen Verlage mit diesen Rechten unterschiedlich um, unter "Permissions" wird man in den meisten Fällen fündig.

So gibt es Verlage, die in einem bestimmten Rahmen die Nutzung von Abbildungen pauschal erlauben (Beispiele: Seismological Society of AmericaAGU), während andere Verlage eine Nachfrage erwarten und dafür allerdings oft auch Vordrucke zur Verfügung stellen. Darüber hinaus erwarten die Rechteinhaber natürlich ein korrektes Zitat der Originalpublikation, in der die Abbildung ursprünglich enthalten ist.

Manche Verlage arbeiten mit dem Copyright Clearance Center (Rightslink) zusammen (Beispiel Elsevier, Springer). In diesem Fall wenden Sie sich bitte an die Bibliothek, wir haben dort einen Account.

Kumulative Dissertationen

Bitte beachten Sie, dass Sie für kumulative Dissertationen bereits im Vorfeld die Rechte zur Publikation von Artikeln klären sollten, um späteren rechtlichen Problemen bei der Veröffentlichung der Dissertation vorzubeugen.

Enthaltene Artikel müssen unter Umständen erst beim Verlag erschienen sein, bevor sie in einer Dissertation veröffentlicht werden dürfen, da eine Preprint-Veröffentlichung nicht von jedem Verlag gestattet wird.

Andere Verlage geben allerdings auch eine pauschale Erlaubnis für diese Art von Nachnutzung.

Wir helfen gern dabei! Sprechen Sie uns einfach an.